Frage
04.05.2016
Welche Vorschriften gibt es, um Verbraucherinnen und Verbraucher vor Infektionen durch Rohmilch zu schützen?
Antwort von der Redaktion infektionsschutz.de
Zum Schutz vor Infektionen ist die Abgabe von Rohmilch in Deutschland verboten. Eine Ausnahme ist die Abgabe von „Milch ab Hof“ direkt bei den Erzeugerbetrieben. An der Abgabestelle muss deutlich sichtbar der Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ angebracht sein.
Eine weitere Ausnahme ist die Abgabe von Vorzugsmilch aus besonders kontrollierten Betrieben im Einzelhandel. Auf der Verpackung von Vorzugsmilch muss der Hinweis stehen, dass die Milch bei höchstens 8° C gelagert werden darf. Zudem müssen der Begriff „Rohmilch“ und das Verbrauchsdatum angegeben sein. Das Verbrauchsdatum gibt an, bis wann besonders leicht verderbliche Lebensmittel verzehrt werden können. Für Vorzugsmilch gilt, dass das Verbrauchsdatum eine Frist von 96 Stunden nach der Milchgewinnung nicht überschreiten darf.
Eine Abgabe von Rohmilch an Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung ist nicht erlaubt. Vorzugsmilch darf in Gemeinschaftsverpflegungen wie Kantinen, Krankenhausküchen und Einrichtungen der Schul- und Kindergartenversorgung nicht ohne vorheriges Abkochen verwendet werden.
Milcherzeuger können durch Optimierung der Hygiene, Umstellen auf Vorzugsmilch oder Erhitzen der Milch vor Abgabe zum Direktverzehr auf dem Hof das gesundheitliche Risiko verringern.
Weitere Fragen und Antworten zum Verzehr von Rohmilch finden Sie auf den Seiten des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR).
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