Welche Personen müssen einen ausreichenden Masernschutz nachweisen?
Das Masernschutzgesetz soll den Schutz vor Masern in Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern. Gemeinschaftseinrichtungen sind zum Beispiel Kindergärten oder Schulen. Nach Infektionsschutzgesetz zählen auch die Räumlichkeiten einer Tagespflegeperson als Gemeinschaftseinrichtung.
Bei der Aufnahme in solche Einrichtungen muss für Kinder ab dem 1. Geburtstag eine Masern-Impfung vorgewiesen werden. Ab dem 2. Geburtstag sind 2 Masern-Impfungen vorzuweisen.
Ebenfalls einen Schutz gegen Masern nachweisen müssen Personen, die nach 1970 geboren sind und in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen arbeiten. Dazu zählen beispielsweise Erziehungskräfte, Lehrkräfte, Tagesmütter und -väter sowie medizinisches Personal. Auch Asylsuchende und Geflüchtete müssen 4 Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft einen entsprechenden Impfschutz vorweisen können.
In bestimmten Fällen darf man aus medizinischen Gründen keine MMR-Impfung erhalten. In diesen Fällen muss man einen Nachweis darüber vorlegen.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Informationsseite des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) zum Masernschutzgesetz