Webanalyse / Datenerfassung

Wir möchten diese Website fortlaufend verbessern. Dazu wird um Ihre Einwilligung in die statistische Erfassung von Nutzungsinformationen gebeten. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

Welcher Dienst wird eingesetzt?

Matomo

Zu welchem Zweck wird der Dienst eingesetzt?

Erfassung von Kennzahlen zur Webanalyse, um das Angebot zu verbessern.

Welche Daten werden erfasst?

  • IP-Adresse (wird umgehend anonymisiert)

  • Gerätetyp, Gerätemarke, Gerätemodell

  • Betriebssystem-Version

  • Browser/Browser-Engines und Browser-Plugins

  • aufgerufene URLs

  • die Website, von der auf die aufgerufene Seite gelangt wurde (Referrer-Site)

  • Verweildauer

  • heruntergeladene PDFs

  • eingegebene Suchbegriffe.

Die IP-Adresse wird nicht vollständig gespeichert, die letzten beiden Oktette werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt weggelassen/verfremdet (Beispiel: 181.153.xxx.xxx).

Es werden keine Cookies auf dem Endgerät gespeichert. Wird eine Einwilligung für die Datenerfassung nicht erteilt, erfolgt ein Opt-Out-Cookie auf dem Endgerät, welcher dafür sorgt, dass keine Daten erfasst werden.

Wie lange werden die Daten gespeichert?

Die anonymisierte IP-Adresse wird für 90 Tage gespeichert und danach gelöscht.

Auf welcher Rechtsgrundlage werden die Daten erfasst?

Die Rechtsgrundlage für die Erfassung der Daten ist die Einwilligung der Nutzenden nach Art. 6 Abs. 1 lit. a der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Einwilligung kann auf der Datenschutzseite jederzeit widerrufen werden. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt davon unberührt.

Wo werden die Daten verarbeitet?

Matomo wird lokal auf den Servern des technischen Dienstleisters in Deutschland betrieben (Auftragsverarbeiter).

Weitere Informationen:

Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden sich in den Datenschutzhinweisen.

MMR-Impfcheck

Welche Personen müssen einen ausreichenden Masernschutz nachweisen?

Das Masernschutzgesetz soll den Schutz vor Masern in Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern. Gemeinschaftseinrichtungen sind zum Beispiel Kindergärten oder Schulen. Nach Infektionsschutzgesetz zählen auch die Räumlichkeiten einer Tagespflegeperson als Gemeinschaftseinrichtung.

Bei der Aufnahme in solche Einrichtungen muss für Kinder ab dem 1. Geburtstag eine Masern-Impfung vorgewiesen werden. Ab dem 2. Geburtstag sind 2 Masern-Impfungen vorzuweisen.

Ebenfalls einen Schutz gegen Masern nachweisen müssen Personen, die nach 1970 geboren sind und in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen arbeiten. Dazu zählen beispielsweise Erziehungskräfte, Lehrkräfte, Tagesmütter und -väter sowie medizinisches Personal. Auch Asylsuchende und Geflüchtete müssen 4 Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft einen entsprechenden Impfschutz vorweisen können.

In bestimmten Fällen darf man aus medizinischen Gründen keine MMR-Impfung erhalten. In diesen Fällen muss man einen Nachweis darüber vorlegen.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Informationsseite des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) zum Masernschutzgesetz